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Unsere Werkstatt AGB's

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WERKSTATTLEISTUNGEN

 

1.         Anwendungsbereich

Unsere Werkstattbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Reparatur-, Wartungs- und sonstige Werkstattleistungen mit unseren Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben.

 

2.         Vertragsabschluss

2.1        Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung durch den Kunden und Annahme des Auftrags durch uns zustande.

2.2        Wir behalten uns im Einzelfall vor, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

 

3.         Preise

3.1        Unsere Leistungen berechnen wir nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.

3.2        Bei absehbaren größeren Reparaturleistungen oder auf Kundenwunsch erstellen wir einen Kostenvoranschlag. Diesen erstellen wir bestmöglich, übernehmen aber keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrags, dass weitere Arbeiten bzw. Ersatzteile erforderlich werden, sind diese zusätzlichen Kostenpositionen ebenfalls zu vergüten. Wir werden bei einer erkennbar werdenden Überschreitung der Gesamtsumme des Kostenvoranschlags unverzüglich darauf hinweisen. In diesem Fall steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Bereits von uns erbrachte Leistungen sind allerdings zu bezahlen.

 

4.         Fertigstellungstermin

4.1        Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Auch im Falle eines verbindlichen Fertigstellungstermins sind wir nicht für Verzögerungen verantwortlich, die sich aus einer Änderung oder Erweiterung des Arbeitsumfangs ergeben und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Wir nennen in diesem Fall unserem Kunden einen neuen Fertigstellungstermin.

4.2        Nach Mitteilung der Fertigstellung ist der Kunde verpflichtet, das Fahrrad oder den sonstigen Auftragsgegenstand innerhalb von zwei Wochen bei uns abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen, die von uns nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. Nach Ablauf eines Jahres nach Mitteilung der Fertigstellung sind wir berechtigt, das Fahrrad oder den sonstigen Auftragsgegenstand nach eigenem Ermessen zu verwerten, wenn der Kunde es innerhalb dieser Zeit trotz mindestens dreimaliger Aufforderung nicht abgeholt hat. Den nach Abzug unserer sämtlichen Zahlungsansprüche gegen den Kunden (insbesondere auf Zahlung unserer Vergütung und der aufgelaufenen Lagerkosten) etwaig verbleibenden Resterlös aus der Verwertung kehren wir an den Kunden aus, wenn er dies verlangt.

4.3        Wird auf Wunsch des Kunden eine Auslieferung des Fahrrads oder des sonstigen Auftragsgegenstands nach Fertigstellung an den Kunden vereinbart, erfolgt diese kostenpflichtig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Kosten für die Anlieferung werden individuell auf Kundenanfrage ermittelt und vereinbart. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden eine Auslieferung anzubieten.

 

5.         Zahlung

5.1        Unsere Rechnungsbeträge sind unmittelbar bei Abholung des Fahrrads bzw. bei Auslieferung ohne Abzug in bar fällig. Sofern der Kunde trotz der Fertigstellungsanzeige durch uns das Fahrrad oder den sonstigen Auftragsgegenstand nicht binnen der in Ziffer 4.2 genannten Frist abholt, übersenden wir dem Kunden eine Rechnung. Diese ist unverzüglich nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.2        Wegen unserer Forderungen aus dem uns erteilten Auftrag steht uns - unbeschadet des gesetzlichen Werkunternehmerpfandrechts gemäß § 647 BGB - ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher für den Kunden durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

5.3        Soweit von uns eingebaute Zubehörteile oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstands geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen, unanfechtbaren Bezahlung der Rechnung vor. Ausbauteile, die von uns gegen Austauschteile ersetzt wurden, werden unser Eigentum.

 

6.         Mängel, Schadensersatz

6.1        Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an den von uns erbrachten Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abholung/Anlieferung des Fahrrads oder des sonstigen Auftragsgegenstands. Dies gilt nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Außerdem gilt diese Verkürzung nicht, soweit hinsichtlich des Mangels die gesetzlichen Regelungen über die Mängelgewährleistung bei Kaufverträgen Anwendung finden.

6.2        Offensichtliche Mängel an den Leistungen oder den Ersatzteilen müssen vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung/Abholung des Fahrrads oder des sonstigen Auftragsgegenstands gerügt werden. Wir sind bei Vorliegen eines Mangels zunächst zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt, sofern wir keine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Mangelbeseitigungsmaßnahmen einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet sonstiger Gewährleistungsrechte des Kunden in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Fall von etwaigen Mängeln der Mangelbeseitigungsmaßnahme selbst (einschließlich Mängeln an den Austauschteilen) keine Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Die Gewährleistungsfrist wird insoweit nicht neu in Gang gesetzt.

6.3        Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich nicht für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln. Für diese gelten vielmehr die Regelungen gemäß Ziffer 7.

 

7.         Haftung

7.1        Wir haften grundsätzlich nicht für Schäden oder Aufwendungen, die aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit (auch unserer Erfüllungsgehilfen) verursacht wurden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung durch uns der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf.

7.2        Wir haften nicht im Falle nicht vorhersehbarer Schäden und Aufwendungen, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

7.3        Soweit bei einfacher Fahrlässigkeit der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 7.1 nicht eingreift, ist unsere Haftung für sämtliche Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und Aufwand begrenzt.

7.4        Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Haftung aus der Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Desgleichen haften wir bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln ebenfalls unbeschränkt.

 

8.       Außergerichtliche Streitbeilegung

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. Eine Verpflichtung zu einer solchen Teilnahme besteht nicht.

Zweirad Henel

Berliner Str. 35 a, 14169 Berlin

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Sonntag: geschlossen